Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!

Im Rahmen der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie hat der Gesetzgeber im neuen § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG für Gesellschaften ohne entsprechende Satzungsregelungen vorgesehen, dass eine Gesellschafterversammlung “auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation” – also virtuell – abgehalten werden kann, wenn alle Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.