Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!

Die zahlreichen gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel lassen bei Arbeitgebern das Wahlrecht des Erstattungssatzes zur Umlage U1 schnell in Vergessenheit geraten. Wer das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausübt, muss warten, denn: Nur zum Jahresbeginn kann die Höhe des Erstattungssatzes zur Umlage U1 gewählt werden.