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Im Herbst und im Winter, wenn die Temperaturen sinken, kann es auch mal kühler werden. Für die witterungsbedingte Kälte draußen kann der Arbeitgeber nichts. Arbeitsrechtlich denkbar sind dann aber Forderungen der Arbeitnehmer auf „Wärme“, z. B. durch Heizung oder geeignete Bekleidung.