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Wer nach den Regeln des Rentenrechts nur noch teilweise erwerbsfähig ist und gleichzeitig noch in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht, das aufgrund der gesundheitlichen Situation aber nicht (mehr) ausgeübt werden kann und das auch nicht durch personenbedingte Gründe gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet wurde, hat ohne weiteres Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente.