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Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die der Arbeitnehmer auf Mobbing im Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit zurückführt, stellen nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern keine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) dar.