Das am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündete Jahressteuergesetz 2022 enthält zahlreiche Änderungen insbesondere bei der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Erbschaft-/Schenkungsteuer.

 

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Bereits im August 2022 hatte das Bundesfinanzministerium Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz Angesichts der hohen Inflation wurden im nun verkündeten Gesetz insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant.

 

  • Für die gestiegenen Energiekosten erhalten nun auch Studierende und Fachschüler
    eine Einmalzahlung von 200 EUR
    – allerdings nur auf Antrag. Dieser soll über eine digitale Plattform erfolgen, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird.

 

  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor und die Aufwendungen sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

 

  • Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen gewisse Spielregeln eingehalten werden – und diese haben sich seit 2023 verschärft. Denn verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden weitere Anforderungen an den Bewirtungsbeleg gestellt.

 

  • Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteuer-aufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert.

 

  • Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Interessant ist an dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber vor allem, dass die Differenzbesteuerung (Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis) angewendet werden kann, obwohl der Unternehmer gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen hat.

 

  • Sofern Arbeitgeber einige Voraussetzungen beachten, können sie ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren
    (sogenannte Inflationsausgleichsprämie).

 

  • Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch bei Nutzung eines Taxis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2023.
Viel Spaß beim Lesen!

 

Um unsere Mandanteninformation erhalten zu können, melden Sie sich für unsere Newsletter im Mandantenbereich an. Dort können Sie bequem und automatisch immer alle News zum Steuerrecht erhalten. Natürlich können Sie auch in unserem Mandantenbereich die Mandanteninformation einfach runterladen.

Das Passwort zum Mandantenbereich haben Sie bereits per Mail oder auch im Anschreiben zu Ihrer Steuererklärung von uns erhalten. Sie können dieses natürlich auch ganz einfach bei uns erfragen!

HIER GEHTS ZUM MANDANTENBEREICH!