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Ist ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen und zieht der/die  Berechtigte aus der Wohnung aus, geht es dadurch nicht unter. Ein subjektives Ausübungshindernis, wie die Unterbringung des Berechtigten in ein Senioren- oder Pflegeheim, begründet regelmäßig auch keinen Löschungsanspruch des Wohnungseigentümers.