Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!

Zahlreiche gesellschaftsrechtlich relevante Vorgänge erfordern zu ihrer Wirksamkeit oder zur Vermeidung von Rechtsscheintatbeständen die Eintragung im Handelsregister. Für die erforderlichen Anmeldungen – mit notariell beglaubigter Unterschrift – sind grundsätzlich die Geschäftsleiter der Gesellschaft zuständig.  Der damit verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand lässt sich in vielen Fällen dadurch vermeiden, dass ein Notar die Anmeldung vornimmt. Trotz ihrer Vorteile ist diese Möglichkeit in der Unternehmenspraxis noch wenig bekannt. Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 2. August 2022 – 20 W 251/19 soll daher zum Anlass genommen werden, die Anmeldebefugnis der Notare zum Handelsregister näher zu beleuchten.