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Als Schenkung gilt die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG. § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG ist nicht die Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.