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Bei einer Gehaltspfändung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Gläubiger weiterleiten. Beiträge, die er im Rahmen einer Gehaltsumwandlung für eine Direktversicherung abführt, sind nicht pfändbar, entschied das BAG. Dabei war auch die Höhe der Beiträge entscheidend.