Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!

Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, die bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden zu beachten sind, regelt § 252 HGB. In § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist das sog. Stichtagsprinzip aufgeführt. Hier ist regelmäßig die Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen notwendig.