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Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets II wurde die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I (ALG I) verlängert – und zwar um drei Monate für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 endete. Diese Begrenzung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) nun entschieden hat.